Lebenslagen

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Tiefenbronn
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Erlöschen einer Stiftung

 

Stiftungen werden grundsätzlich auf Dauer errichtet. Dennoch kann es aus unterschiedlichen Gründen im Einzelfall zu Entwicklungen kommen, die zum Erlöschen einer Stiftung führen.

Als Erlöschensgründe kommen vor allem in Betracht:

  • vollständige Erfüllung des Stiftungszwecks
  • Ablauf einer in der Satzung vorgegebenen Frist (bei Verbrauchsstiftungen)
  • Eintritt einer in Stiftungsgeschäft oder Satzung genannten auflösenden Bedingung
  • Eintritt von sonstigen in der Satzung festgelegten Umständen
  • Insolvenz
  • Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung – entweder auf Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane, der von der Stiftungsbehörde genehmigt werden muss, oder durch Entscheidung der Stiftungsbehörde
  • Auflösung der Stiftung auf Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane, der von der Stiftungsbehörde genehmigt werden muss (insbesondere wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann)
  • Aufhebung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde (insbesondere wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann oder weil das Gemeinwohl gefährdet ist)

Bei der Zulegung zu einer bestehenden Stiftung bzw. der Zusammenlegung mehrerer Stiftungen geht das Vermögen auf die aufnehmende bzw. die neue Stiftung über. Die übertragende Stiftung bzw. die übertragenden Stiftungen erlöschen, sobald die Entscheidung der Stiftungsbehörde unanfechtbar ist.

Bevor eine Stiftung aufgelöst oder aufgehoben wird, muss immer geprüft werden, ob nicht durch eine Änderung des Stiftungszwecks dem Willen der stiftenden Person besser entsprochen werden kann. Auch eine Zulegung zu einer anderen Stiftung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sollten geprüft werden.

Erlischt eine Stiftung, muss eine Liquidation stattfinden. Eine Ausnahme ist der seltene Fall, dass das Vermögen an das Land Baden-Württemberg fällt.

Die Stiftungsbehörde gibt das Erlöschen der Stiftung im Staatsanzeiger bekannt und löscht diese aus dem Stiftungsverzeichnis.

 

Rechtsgrundlage

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • § 86 Voraussetzungen für die Zulegung
  • § 86a Voraussetzungen für die Zusammenlegung
  • § 87 Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane
  • § 87a Aufhebung der Stiftung
  • § 87b Auflösung der Stiftung bei Insolvenz
 

Freigabevermerk

  
  • 04.01.2024 Innenministerium Baden-Württemberg